Die Aufgaben der Elektro-Innung
Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
- den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen;
- ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen (Arbeitnehmern) und Lehrlingen (Auszubildenden) anzustreben;
- entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge (Auszubildenden), insbesondere durch überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern;
- die Zwischen- und Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Zwischen- und Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist;
- das handwerkliche Können der Meister, Gesellen (Arbeitnehmer) zu fördern;
- Unlauteren Wettbewerb im Rahmen der Betroffenheit der Innungsmitglieder zu unterbinden.
- bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken;
- das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern;
- über die Angelegenheiten des vertretenen Handwerks und der Mitglieder gegenüber Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten;
- die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
- die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
Die Handwerksinnung soll
- zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern;
- bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten;
- das handwerkliche Pressewesen unterstützen, kooperatives Marketing und das CI (Corporate Identity) unterstützen.
Die Handwerksinnung kann
- zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen (Auszubildenden) einen Ausschuss bilden (Ausschuss für Lehrlingstreitigkeiten);
- Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind;
- für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesellschaften gründen bzw. auflösen und deren Geschäftsführung bestellen und abberufen.
- bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln;
- Innungsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor Gericht vertreten;
- auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen, z.B. Einziehungs- und Rechtsberatungsstellen unterhalten sowie Regelungen über Insolvenzbürgschaftsversicherungen in Verträgen treffen.
Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.